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Deutschland: CAT Bericht stellt operative Zwangsbehandlung von Intersexualität mit Folter gleich

Executive Summary

Intersexuelle Menschen sind Menschen, die nicht in das medizinische und rechtliche Konstrukt zweier abgrenzbarer Geschlechter passen, die weder als klar männlich noch als klar weiblich definierbar sind. Dies ist nicht immer äußerlich erkennbar, manchmal weichen Chromosomensatz und innere Geschlechtsorgane von der herrschenden Dichotomien Geschlechternorm ab (B.). Ein medizinisch behandlungsbedürftiger Notfall ist dies für die Betroffenen selbst nur im Ausnahmefall. Ein deutlich erhöhtes Krebsrisiko ist überwiegend nicht nachweisbar. Vielmehr besteht allenfalls ein gesellschaftlicher Druck zur „Normalität“ (C.I. und C.III.). Unter diesen Druck werden intersexuell geborene Kinder in Deutschland routinemäßig medizinischen Behandlungen unterworfen, die als Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einzustufen sind. Auch Jugendliche oder Erwachsene, bei denen später im Leben Intersex-Variationen festgestellt werden, können solchen Behandlungen ausgesetzt sein (C.II.).

Die medizinischen Behandlungen bestehen in der Regel aus zwei Elementen, die auf der Zuweisung des in der Regel weiblichen Geschlechts bei der Geburt beruhen: Dem Kind werden die Gonaden entnommen, die u.a. für die Produktion der Sexualhormone verantwortlich sind (C.II.1.), und seine äußeren Geschlechtsteile werden operativ verändert (C.II.2.). Die Entnahme der Gonaden führt zur Unfruchtbarkeit und zu einem schweren Hormonmangel, der in früher Kindheit in der Regel unbehandelt bleibt und später lebenslang mit Hormonpräparaten ausgeglichen werden muss, die für andere Zwecke, somit nicht für diesen Personenkreis gedacht sind. Hieraus ergeben sicht schwere physische und psychische Nebeneffekte. Die operative Feminisierung des Körpers erfolgt oft durch Beschneidung der Klitoris unter Verlust der erotischen Empfindsamkeit, sowie durch operative Herstellung einer künstlichen Vagina, die dann durch traumatisierende und schmerzhafte regelmäßige Dehnung für die spätere Penetration vorbereitet wird. Dabei werden die Betroffenen oder ihre Sorgeberechtigten häufig völlig unzureichend informiert, insbesondere nicht darüber, dass diese Misshandlungen in der Regel medizinisch gar nicht erforderlich sind (C.IV.).

Diese Behandlungsweise erzeugt schwere physische und psychische Leiden (D.II.1.), die für das medizinische Personal vorhersehbar sind, so dass von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist (D.II.2.). Die Zufügung dieser Leiden basiert auf dem Diskriminierungsgrund Geschlecht, da sie den Betroffenen nur aufgrund der Nonkonformität ihrer Körper und Identitäten mit der vorherrschenden Geschlechternorm drohen (D.II.3.). Da solche Behandlungen in staatlichen Krankenhäusern und mit staatlicher Krankenversicherung durchgeführt werden und private Behandlungen staatlicherseits trotz Kenntnis nicht verhindert werden (D.II.4.), verstößt die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Pflicht zur Verhütung von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 1, 2, 16 CAT). Zudem werden die Pflichten zur Fortbildung und Information des medizinischen Personals über das Folterverbot nicht adäquat umgesetzt (Art. 10 CAT).

Betroffene haben dabei aufgrund der Verjährungsfristen und der restiktiven Praxis der Akteneinsicht in Krankenhäusern erhebliche Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung. Zudem werden ihre Schäden bei der Feststellung des Grads der Behinderung nicht adäquat berücksichtigt (D.III.). Dies widerspricht der Verpflichtung aus Artikel 12, 13 und 14 CAT zur Schaffung eines Rechts auf eine unparteiische Untersuchung und eines einklagbaren Rechts auf gerechte und angemessene Entschädigung und Rehabilitation.

Daher verletzt die Bundesrepublik Deutschland ihre Pflichten aus dem UN-Übereinkommen gegen Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (E.).

Dieser Parallelbericht zum 5. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland wurde vom Verein intersexueller Menschen e.V. und der Humboldt Law Clinic erstellt und enthält abschließende Empfehlungen (F.).

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