Enquête LGBT européenne

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Das ist der Hammer! Danke Deutschland!

Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07 -
 
"Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass ein Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Transsexuellengesetz erfüllt, zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen kann, wenn er sich zuvor gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Transsexuellengesetzes einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und aufgrund dessen personenstandsrechtlich im empfundenen und gelebten Geschlecht Anerkennung gefunden hat."
 
 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sollte in Luxemburg mit Juristinnen/Juristen aller Art und Couleur ( u.a. Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaft, Ministerien, Parlament, Rechtsanwältinnen/Rechstanwälten ) besprochen werden.
 
Zudem gehört die Psychiatrisierung gesunder Menschen als Zeichen der Hilflosigkeit eines medizinischen Systems, das verzweifelt an die Zweigeschlechtlichkeit glauben will, ebenfalls auf den Tisch, gegebenenfalls an den Pranger.
 
Dann muss "nur noch" der Erhalt der Kostenerstattung medizinischer Interventionen mit CNS und Sozial-/Gesundheitsministerium verhandelt werden, wie z.B. bei Schwangerschaft ( ist ja auch nicht wirklich eine Erkrankung … ).
 
Sollte kein Einsehen bezüglich der Kostenerstattung bestehen, müssen die vermutlich höher liegenden Folgekosten aufgrund von Depression ( PDF, Massnahmen gegen Depressionen, Kostenzuwachs wegen psychischen Krankheiten, Häufigkeit  ) , Suizidalität ( PDF, Abwendbare mörderische Kosten ) u.v.m. in den Fokus gerückt werden. ( Es sei zu bemerken, dass für diese Art Folgekosten keine nationalen ( LU ) Daten vorliegen und daher auf möglichst rezente Studien aus dem Ausland zurückgegriffen wurde. )
 
Ausserdem sind die Folgen wie u.a. Anstieg der Prostitution ( PDF, Ignoring trans sex workers [ PDF ] ) und Erhöhung des Verarmungsrisikos ( um sich die Massnahmen finanziell leisten zu können ) wie auch bleibender Ausschluss aus der Gesellschaft ethisch in einem reichen Land wie Luxemburg kaum zu vertreten.
 
Darüber hinaus ist der Zugang zu geschlechtsangleichenden OPs durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof abgesichert ( siehe L vs Lithauen [PDF] ) unabhängig von Zugangsvoraussetzung zur Personenstandänderung.
 
Die finanzielle Unterstützung für notwendige Operationen ist in der Europäischen Sozialcharta ( Artikel 11-15 ) festgeschrieben. Ausserdem, in Großbritannien und Ungarn, wo Sterilität nicht gefordert ist, werden die Kosten von den Krankenkassen dennoch übernommen.
 
 

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