Neutrale Berichterstattung? Mitnichten !
Folgender Bericht erschien am 29/12/2010 auf der Internetseite der Luxemburger Polizei:
STRASSENSTRICH
29.12.2010 00:45 Uhr
Luxembourg, rue de la FonderieIn der rue de la Fonderie sah eine Polizeipatrouille zwei ganz leicht bekleidete "Damen" welche auf dem vereisten Bürgersteig sichtlich Probleme hatten mit ihren High-Heels. Kurz darauf war nur noch eine "Dame" zugegen welche die Beamten schliesslich kontrollierten. Laut Pass handelte es sich jedoch nicht um eine Frau sondern um einen "umgebauten" Mann welcher in Frauenkleidern steckte. Minuten später sahen die Beamten wie die zweite "Dame" aus einem Fahrzeug ausstieg. Der Fahrer dieses Fahrzeuges gestand sofort der "Dame" Geld gegeben zu haben, natürlich mit einer diesbezüglichen Gegenleistung. Indem die beiden Prostituierten gegen Artikel 48 des Gemeindereglements verstiessen, wurden sie protokolliert. C.I. Luxembourg-Gare ( Police – Bulletin de presse ) ( PDF )
Etliches gibt Anlass zu Irritation:
Von einem Polizeibericht darf Neutralität erwartet werden. Dazu gehört, dass er nur auf Fakten basiert und nicht auf persönlichen Meinungen. Verwendung von tendenziösem Vokabular ist strikt zu unterlassen, da dies naturgemäß ein Urteil enthält. Sollte ein Polizeibericht in dieser Form einem Richter vorgelegt werden, hoffe ich, dass wenigstens jener auf eine korrekte Formulierung besteht!
Zudem ergeben sich eine Reihe von Fragen:
1. Warum wird hier nicht die angemessene Formulierung “(mutmaßliche) Prostituierte” für die zuerst aufgesuchte Person gebraucht? Immerhin ist es die korrekte Berufsbezeichnung und nach der Kontrolle ja auch der Tatbestand.
2. Wer hat die Aussage von dem " ’umgebauten’ Mann welcher in Frauenkleidern steckte" verifiziert? War ein ärztlicher Dienst zugegen, der durchgeführte operative Maßnahmen hätte beurteilen können? In der Annahme, dass die Aussage stimmt (es sich also bei dem ‘umgebauten’ Mann um eine operierte Person handelt), geht es korrekt ausgedrückt um eine transsexuelle Frau. Und Frauen stecken nun mal in Frauenkleidern. Damit handelt es sich nicht um einen Transvestiten.
Des weiteren wird hier nicht gesagt, ob die Frau einen Luxemburger Pass vorwies oder nicht. Falls nicht, sollte beachtet werden, dass nicht alle Länder nach einer geschlechtsangleichenden OP ihren Bürgern gestatten, den Personenstand zu ändern! Und wo eine Personenstandsänderung möglich ist, ist es allermeist eine langwierige Prozedur, auch in Luxemburg.
Transsexualismus wie auch Transvestismus sind Tatbestände, die nie dazu genutzt werden sollten, um Menschen zu diskriminieren. Dies gilt umso mehr, wenn Menschen sich gezwungen sehen, ihren Lebensunterhalt mit Prostitution zu verdienen. Die Wortwahl des Polizeiberichtes zeigt einerseits Unkenntnis, Desinformiertheit und Unverständnis über transidente Menschen, zum anderen wird den Personen trotz eindeutig weiblichen Erscheinungsbildes das "Frausein" abgesprochen. Hierbei zeigt sich eine Form der Diskriminierung innerhalb Luxemburger Behörden am Beispiel der Polizei. Die Verwendung von Anführungsstrichen unterstreicht dies und muss in zweierlei Hinsicht als Entwertung verstanden werden. Zum einen, weil sich die Frauen prostituierten und dies in unserer Gesellschaft nicht mit dem Verständnis von einer Dame übereinzustimmen scheint, zum anderen, weil es sich nach dem Verständnis der Polizei nicht um Frauen handelte.
RTL berichtet von einem Transvestiten. Wohl weil die “Sache mit dem ‘Umbau’” zu unsicher war. (RTL News) ( PDF )
Die Redaktion NEWS352 hat versucht ein korrektes Vokabular zu finden, sich aber im Geschlecht geirrt. (News 352) ( PDF ). Und weist als einzige darauf hin, dass der Artikel 48 NICHT geschlechtsgebunden ist.
Den angesprochenen Artikel 48
“Dans l’intérêt de la sécurité et de la commodité des usagers de la voie publique, de la salubrité et de la tranquillité publiques, il est interdit à toute personne de s’exposer sur la voie publique en vue de la prostitution. Par dérogation à ce qui précède, cette interdiction ne s’applique pas entre 20.00 heures et 3.00 heures dans les rues limitativement énumérées ci-après, à condition que ni la sécurité et la commodité du passage ni la salubrité et la tranquillité publiques ne s’en trouvent affectées : • rue d’Alsace, tronçon compris entre la place de la Gare et la rue Wenceslas Ier, • rue Wenceslas Ier.”
kann man hier nachlesen (Règlement général de la police ) ( PDF )
Fazit: Die neutrale und somit diskriminierungsfreie Berichterstattung ist eine Tugend, der sich die journalistische Zunft leider nicht immer verpflichtet fühlt. Erwartet werden darf und muss sie jedoch von Luxemburger Behörden.
Und die Polizei sollte als Vorbild voran gehen.
Dann bliebe noch eine Frage: Warum bestraft man eigentlich die Prostituierten, und nicht deren Klienten?


